Gesetze
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Der Antrag muß den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf enthalten. Die Zulassung ist zu versagen, wenn einem sachlich gleichen Antrag im Laufe des letzten Jahres stattgegeben ist, oder wenn der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das nach den Bestimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zur gesetzgeberischen Zuständigkeit der Länder gehört. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsverordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.
Der Antrag muss den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten. Die Zulassung ist…
Der Antrag muss den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten. Die Zulassung ist…
Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen…
Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn a) sie den Anforderungen des Artikels 67 a Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder den…
Ein Volksbegehren ist insbesondere unzulässig, wenn
1Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. 2Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.