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Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung ist schriftlich an das Innenministerium zu richten. Er bedarf der Unterschrift von mindestens 3.000 Stimmberechtigten. Dabei ist das Stimmrecht jedes Unterzeichners des Antrags durch eine Bestätigung seiner Gemeinde nachzuweisen.
In dem Antrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Behörden bevollmächtigt sind. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung dem Innenministerium zugegangen ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson…
Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die…
Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die…
Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson…
die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die ermächtigt sind, die Antragstellerinnen und Antragsteller bei allen mit…
die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die ermächtigt sind, die Antragstellerinnen und Antragsteller bei allen mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.