§ 20 VkBkmG
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.