VkVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 VkVOBeheizungVerordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) Vom 25. September 2000 § 16§ 18 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiFeuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lager- und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.