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Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg. Hinweis: Artikel III des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544): Artikel III Inkrafttreten Artikel I tritt mit Ausnahme der Nummern 1, 6, 12, 14 und 15 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel I Nummer 1, 6 und 15 sowie Artikel II treten mit dem Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg in Kraft. Artikel I Nummer 12 und 14 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Finanzminister Der Minister für Inneres und Kommunales Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Zum Textanfang
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Versorgungsfondsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 34…
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der…
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Finanzminister die Ministerin…
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der…
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und…
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.