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Der Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg kann von jedem der vertragsschließenden Landtage zum Ablauf seiner auf den Ausspruch der Kündigung folgenden nächsten Wahlperiode gekündigt werden. Der Vertrag besteht zwischen den anderen beiden Landtagen fort. Bei Kündigung durch zwei Landtage wird der Vertrag mit dem Wirksamwerden der zweiten Kündigung beendet.
Im Fall einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages findet eine Vermögensauseinandersetzung nicht statt. Die von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachten Beiträge verbleiben im Vermögen des Versorgungswerks; die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung oder der Beendigung des Vertrages erworbenen Anwartschaften sowie Ansprüche wegen der Nichterfüllung der Wartezeit für eine Altersrente bleiben bestehen, soweit sie nicht durch Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen oder zum Ausgleich von Bilanzverlusten gemindert werden.
Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der…
Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Saarland innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der im Saarland…
Näheres zu den Organen des Versorgungswerks wird durch den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von…
Übergangsgeld, Aufstockungsbetrag, eine Versorgung wegen Gesundheitsschäden oder Tod und Renten aus dem Versorgungswerk bzw. Leistungen an Hinterbliebene werden…
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande…
Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.