Art. 1 31962R0031
Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmen sich nach den in der Anlage enthaltenen Vorschriften, die Bestandteil dieser Verordnung sind.Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.