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Abschnitt 1 Artikel 1 (1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung: „1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A*, B*, C* und D* bezeichnet werden. 2. Die Laufbahngruppe A* umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B* neun, die Laufbahngruppe C* sieben und die Laufbahngruppe D* fünf.“ (2) Als Zeitpunkt der Einstellung gilt der Tag des Dienstantritts. Artikel 2 (1) Am 1. Mai 2004 erhalten die Besoldungsgruppen der Beamten, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des Statuts befinden, vorbehaltlich des Artikels 8 dieses Anhangs folgende Bezeichnungen: Alte Besoldungsgruppe Neue (vorübergehende) Besoldungsgruppe Alte Besoldungsgruppe Neue (vorübergehende) Besoldungsgruppe Alte Besoldungsgruppe Neue (vorübergehende) Besoldungsgruppe Alte Besoldungsgruppe Neue (vorübergehende) Besoldungsgruppe A1 A*16 A2 A*15 A3/LA3 A*14 A4/LA4 A*12 A5/LA5 A*11 A6/LA6 A*10 B1 B*10 A7/LA7 A*8 B2 B*8 A8/LA8 A*7 B3 B*7 C1 C*6 B4 B*6 C2 C*5 B5 B*5 C3 C*4 D1 D*4 C4 C*3 D2 D*3 C5 C*2 D3 D*2 D4 D*1 (2) Vorbehaltlich des Artikels 7 dieses Anhangs wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgenden Tabellen festgesetzt (Beträge in Euro): Laufbahngruppe A Alte Besoldungsgruppen Neue vorübergehende Besoldungsgruppen 1 2 3 4 5 6 7 8 A1 A*16 14 822,86 15 445,74 16 094,79 16 094,79 16 094,79 16 094,79 12 717,09 13 392,63 14 068,17 14 743,71 15419,25 16 094,79 0,8579377 0,8670760 0,8740822 0,9160548 0,9580274 1,0 A2 A*15 13 100,93 13 651,45 14 225,11 14 620,87 14 822,86 15 445,74 11 285,38 11 930,01 12 574,64 13 219,27 13 863,90 14 508,53 0,8614182 0,8739006 0,8839749 0,9041370 0,9353053 0,9393224 A3 A*14 11 579,04 12 065,60 12 572,62 12 922,41 13 100,93 13 651,45 14 225,11 14 822,86 9 346,34 9 910,20 10 474,06 11 037,92 11 601,78 12 165,64 12 729,50 13 293,36 0,8071775 0,8213599 0,8330849 0,8541688 0,8855692 0,8911610 0,8948613 0,8968148 A*13 10 233,93 10 663,98 11 112,09 11 421,25 11 579,04 A4 A*12 9 045,09 9 425,17 9 821,23 10 094,47 10 233,93 10 663,98 11 112,09 11 579,04 7 851,92 8 292,03 8 732,14 9 172,25 9 612,36 10 052,47 10 492,58 10 932,69 0,8680864 0,8797751 0,8891086 0,9086411 0,9392638 0,9426565 0,9442490 0,9441793 A5 A*11 7 994,35 8 330,28 8 680,33 8 921,83 9 045,09 9 425,17 9 821,23 10 233,93 6 473,51 6 857,02 7 240,53 7 624,04 8 007,55 8 391,06 8 774,57 9 158,08 0,8097606 0,8231440 0,8341307 0,8545377 0,8852925 0,8902821 0,8934288 0,8948742 A6 A*10 7 065,67 7 362,57 7 671,96 7 885,41 7 994,35 8 330,28 8 680,33 9 045,09 5 594,32 5 899,56 6 204,80 6 510,04 6 815,28 7 120,52 7 425,76 7 731,00 0,7917607 0,8012909 0,8087633 0,8255804 0,8525121 0,8547756 0,8554698 0,8547179 A*9 6 244,87 6 507,29 6 780,73 6 969,38 7 065,67 A7 A*8 5 519,42 5 751,35 5 993,03 6 159,77 6 244,87 6 507,29 4 815,59 5 055,21 5 294,83 5 534,45 5 774,07 6 013,69 0,8724812 0,8789606 0,8834980 0,8984832 0,9246101 0,9241466 A8 A*7 4 878,24 5 083,24 5 296,84 5 444,21 5 519,42 4 258,95 4 430,71 0,8730505 0,8716311 A*6 4 311,55 4 492,73 4 681,52 4 811,77 4 878,24 A*5 3 810,69 3 970,82 4 137,68 4 252,80 4 311,55 (1) Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend. (2) In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt. Laufbahngruppe B Alte Besoldungsgruppen Neue vorübergehende Besoldungsgruppen 1 2 3 4 5 6 7 8 B*11 7 994,35 8 330,28 8 680,33 8 921,83 9 045,09 B1 B*10 7 065,67 7 362,57 7 671,96 7 885,41 7 994,35 8 330,28 8 680,33 9 045,09 5 594,32 5 899,56 6 204,80 6 510,04 6 815,28 7 120,52 7 425,76 7 731,00 0,7917607 0,8012909 0,8087633 0,8255804 0,8525121 0,8547756 0,8554698 0,8547179 B*9 6 244,87 6 507,29 6 780,73 6 969,38 7 065,67 B2 B*8 5 519,42 5 751,35 5 993,03 6 159,77 6 244,87 6 507,29 6 780,73 7 065,67 4 847,05 5 074,29 5 301,53 5 528,77 5 756,01 5 983,25 6 210,49 6 437,73 0,8781810 0,8822781 0,8846160 0,8975611 0,9217181 0,9194688 0,9159029 0,9111280 B3 B*7 4 878,24 5 083,24 5 296,84 5 444,21 5 519,42 5 751,35 5 993,03 6 244,87 4 065,67 4 254,62 4 443,57 4 632,52 4 821,47 5 010,42 5 199,37 5 388,32 0,8334297 0,8369898 0,8389096 0,8509077 0,8735465 0,8711729 0,8675695 0,8628394 B4 B*6 4 311,55 4 492,73 4 681,52 4 811,77 4 878,24 5 083,24 5 296,84 5 519,42 3 516,44 3 680,31 3 844,18 4 008,05 4 171,92 4 335,79 4 499,66 4 663,53 0,8155860 0,8191701 0,8211393 0,8329679 0,8552101 0,8529580 0,8494989 0,8449312 B5 B*5 3 810,69 3 970,82 4 137,68 4 252,80 4 311,55 4 492,73 4 681,52 4 878,24 3 143,24 3 275,85 3 408,46 3 541,07 3 673,68 3 806,29 3 938,90 4 071,51 0,8248480 0,8249807 0,8237611 0,8326444 0,8520555 0,8472109 0,8413720 0,8346268 B*4 3 368,02 3 509,54 3 657,02 3 758,76 3 810,69 B*3 2 976,76 3 101,85 3 232,19 3 322,12 3 368,02 (1) Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend. (2) In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt. Laufbahngruppe C Alte Besoldungsgruppen Neue vorübergehende Besoldungsgruppen 1 2 3 4 5 6 7 8 C*7 4 878,24 5 083,24 5 296,84 5 444,21 5 519,42 C1 C*6 4 311,55 4 492,73 4 681,52 4 811,77 4 878,24 5 083,24 5 296,84 5 519,42 3 586,63 3 731,26 3 875,89 4 020,52 4 165,15 4 309,78 4 454,41 4 599,04 0,8318656 0,8305106 0,8279127 0,8355595 0,8538223 0,8478411 0,8409561 0,8332470 C2 C*5 3 810,69 3 970,82 4 137,68 4 252,80 4 311,55 4 492,73 4 681,52 4 878,24 3 119,61 3 252,15 3 384,69 3 517,23 3 649,77 3 782,31 3 914,85 4 047,39 0,8186470 0,8190122 0,8180164 0,8270387 0,8465100 0,8418734 0,8362348 0,8296824 C3 C*4 3 368,02 3 509,54 3 657,02 3 758,76 3 810,69 3 970,82 4 137,68 4 311,55 2 910,01 3 023,56 3 137,11 3 250,66 3 364,21 3 477,76 3 591,31 3 704,86 0,8640121 0,8615260 0,8578323 0,8648224 0,8828349 0,8758292 0,8679526 0,8592873 C4 C*3 2 976,76 3 101,85 3 232,19 3 322,12 3 368,02 3 509,54 3 657,02 3 810,69 2 629,42 2 735,93 2 842,44 2 948,95 3 055,46 3 161,97 3 268,48 3 374,99 0,8833161 0,8820317 0,8794161 0,8876711 0,9071977 0,9009642 0,8937550 0,8856638 C5 C*2 2 630,96 2 741,52 2 856,72 2 936,20 2 976,76 2 424,48 2 523,83 2 623,18 2 722,53 0,9215191 0,9205951 0,9182489 0,9272291 C*1 2 325,33 2 423,04 2 524,86 2 595,11 2 630,96 (1) Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend. (2) In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt. Laufbahngruppe D Alte Besoldungsgruppen Neue vorübergehende Besoldungsgruppen 1 2 3 4 5 6 7 8 D*5 3 810,69 3 970,82 4 137,68 4 252,8 4 311,55 D1 D*4 3 368,02 3 509,54 3 657,02 3 758,76 3 810,69 3 970,82 4 137,68 4 311,55 2 740,03 2 859,83 2 979,63 3 099,43 3 219,23 3 339,03 3 458,83 3 578,63 0,8135433 0,8148732 0,8147699 0,8245884 0,8447893 0,8408918 0,8359346 0,8300101 D2 D*3 2 976,76 3 101,85 3 232,19 3 322,12 3 368,02 3 509,54 3 657,02 3 810,69 2 498,38 2 604,79 2 711,20 2 817,61 2 924,02 3 030,43 3 136,84 3 243,25 0,8392951 0,8397537 0,8388121 0,8481361 0,8681718 0,8634835 0,8577585 0,8510926 D3 D*2 2 630,96 2 741,52 2 856,72 2 936,20 2 976,76 3 101,85 3 232,19 3 368,02 2 325,33 2 424,85 2 524,37 2 623,89 2 723,41 2 822,93 2 922,45 3 021,97 0,8838333 0,8844911 0,8836603 0,8936346 0,9148907 0,9100795 0,9041702 0,8972542 D4 D*1 2 325,33 2 423,04 2 524,86 2 595,11 2 630,96 2 192,47 2 282,38 2 372,29 2 462,20 0,9428640 0,9419476 0,9395718 0,9487849 (1) Die kursiv gesetzten Zahlen in den Tabellen entsprechen den vor dem 1. Mai 2004 geltenden Gehältern gemäß Artikel 66 des Statuts. Sie werden in den Tabellen lediglich zur Information aufgeführt und sind rechtlich nicht bindend. (2) In die dritte Zeile der Dienstaltersstufen jeder Besoldungsgruppe ist ein Koeffizient eingetragen, der das Verhältnis zwischen dem Grundgehalt vor dem 1. Mai 2004 und dem Grundgehalt nach dem 1. Mai 2004 wiedergibt. (3) Die Gehälter für die neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen sind die anwendbaren Beträge im Sinne von Artikel 7 dieses Anhangs. Artikel 3 Die Dienstaltersstufe eines Beamten und das in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe erreichte Dienstalter wird durch das in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs beschriebene Verfahren nicht berührt. Die Gehälter werden gemäß Artikel 7 dieses Anhangs festgelegt. Artikel 4 Für die Zwecke dieser Bestimmungen und für den in Artikel 1 Satz 1 dieses Anhangs genannten Zeitraum gilt: a) Der Begriff „Funktionsgruppe“ wird durch den Begriff „Laufbahngruppe“ ersetzt i) in folgenden Statutsbestimmungen: — Artikel 5 Absatz 5, — Artikel 6 Absatz 1, — Artikel 7 Absatz 2, — Artikel 31 Absatz 1, — Artikel 32 Absatz 3, — Artikel 39 Buchstabe f), — Artikel 40 Absatz 4, — Artikel 41 Absatz 3, — Artikel 51 Absätze 1, 2, 8 und 9, — Artikel 78 Absatz 1; ii) in Anhang II Artikel 1 Absatz 4 des Statuts; iii) in Anhang III des Statuts in — Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c), — Artikel 3 Absatz 4; iv) in Anhang IX des Statuts in — Artikel 5, — Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben f) und g). b) Der Begriff „Funktionsgruppe AD“ wird durch den Begriff „Laufbahngruppe A*“ ersetzt i) in folgenden Statutsbestimmungen: — Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c), — Artikel 48 Absatz 3, — Artikel 56 Absatz 2, ii) in Anhang II Artikel 10 Absatz 1 des Statuts. c) Der Begriff „Funktionsgruppe AST“ wird durch den Begriff „Laufbahngruppen B*, C* und D*“ ersetzt i) in folgenden Statutsbestimmungen: — Artikel 43 Absatz 2, — Artikel 48 Absatz 3, ii) in Anhang VI Artikel 1 und 3 des Statuts. d) In Artikel 56 Absatz 3 des Statuts werden die Worte „Besoldungsgruppe AST1 bis AST4“ durch die Worte „Laufbahngruppen C* und D* Besoldungsgruppen 1 bis 4“ ersetzt; e) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) des Statuts wird der Begriff „Funktionsgruppe AST“ durch den Begriff „Laufbahngruppen B* und C*“ ersetzt. f) Artikel 29 Absatz 4 des Statuts erhält folgende Fassung: „Vor dem 1. Mai 2006 führt das Europäische Parlament mindestens ein Auswahlverfahren für die die Laufbahngruppen C*, B* und A* durch.“ g) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts werden die Worte „die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe Administration“ ersetzt durch die Worte „eine Funktion in der nächsthöheren Laufbahngruppe“. h) In Artikel 45a Absatz 1 des Statuts werden die Worte „Funktionsgruppe AST“ durch die Worte „Laufbahngruppe B*“ und die Worte „Funktionsgruppe AD“ durch die Worte „Laufbahngruppe A*“ ersetzt. i) In Artikel 46 des Statuts werden die Worte „Besoldungsgruppen AD9 bis 14“ durch die Worte „Besoldungsgruppen A*9 bis A*14“ ersetzt. j) In Artikel 29 Absatz 2 des Statuts werden die Worte „Besoldungsgruppen AD16 oder AD15“ durch die Worte „Besoldungsgruppen A*16 oder A*15“ und die Worte „Besoldungsgruppen AD15 oder AD14“ durch die Worte „Besoldungsgruppen A*15 oder A*14“ ersetzt. k) In Anhang II Artikel 12 Absatz 1 des Statuts wird die Angabe „AD14“ durch die Angabe „A*14“ ersetzt. l) In Anhang IX Artikel 5 des Statuts werden in i) Absatz 2 die Angabe „AD13“ durch die Angabe „A*13“, ii) Absatz 3 die Angabe „AD14“ durch die Angabe „A*14 oder höher“ und die Angabe „AD16 oder AD15“ durch die Angabe „A*16 oder A*15“, iii) Absatz 4 die Angabe „AD16“ durch die Angabe „A*16“ und die Angabe „AD15“ durch die Angabe „A*15“ ersetzt. m) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts werden die Worte „Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D auch“ durch die Worte „Die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D kann auch“ ersetzt. n) In Artikel 5 Absatz 4 des Statuts wird die Bezugnahme auf Anhang I Teil A durch eine Bezugnahme auf Anhang XIII.1 ersetzt. o) Jede Bezugnahme im Statut auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 wird durch eine Bezugnahme auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe D*1 ersetzt. Artikel 5 (1) Abweichend von Artikel 45 des Statuts behält ein Beamter, der am 1. Mai 2004 für eine Beförderung in Frage kommt, seine Anwartschaft auf Beförderung, auch wenn er in seiner Besoldungsgruppe das Mindestdienstalter von zwei Jahren noch nicht erreicht hat. (2) Ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn der Wechsel ab dem 1. Mai 2004 erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe. (3) Die Artikel 1 bis 11 finden auf Zeitbedienstete Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt und danach gemäß Absatz 4 als Beamte eingestellt worden sind. (4) Ein Bediensteter auf Zeit, der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn die Einstellung ab dem 1. Mai 2004 erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe. (5) Wird ein Beamter, der am 30. April 2004 in der Besoldungsgruppe A3 eingestuft ist, nach diesem Zeitpunkt zum Direktor ernannt, so ist er gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieses Anhangs in die nächsthöhere Besoldungsgruppe einzustufen. Artikel 46 letzter Satz des Statuts findet keine Anwendung. Artikel 6 Unbeschadet der Artikel 9 und 10 dieses Anhangs werden für die erste Beförderung der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten die in Artikel 6 Absatz 2 des Statuts und in Anhang I Teil B aufgeführten Prozentsätze so angepasst, dass sie den vor diesem Zeitpunkt in den einzelnen Organen geltenden Modalitäten gerecht werden. Wird die Beförderung eines Beamten vor dem 1. Mai 2004 wirksam, so wird sie durch die am Tag des Wirksamwerdens der Beförderung geltenden Statutsbestimmungen geregelt. Artikel 7 Für die Festlegung des Monatsgrundgehalts der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten gelten folgende Regeln: 1. Mit der Neubezeichnung der Besoldungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs ist keine Änderung des Monatsgrundgehalts des einzelnen Beamten verbunden. 2. Für jeden Beamten wird am 1. Mai 2004 ein Multiplikationsfaktor berechnet. Dieser Multiplikationsfaktor ist gleich dem Verhältnis zwischen dem monatlichen Grundgehalt, das der Beamte vor dem 1. Mai 2004 bezog, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs. Das monatliche Grundgehalt, das dem Beamten am 1. Mai 2004 gezahlt wird, entspricht dem Produkt aus dem anwendbaren Betrag und dem Multiplikationsfaktor. Der Multiplikationsfaktor wird zur Festsetzung des Monatsgrundgehalts des Beamten beim Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe oder bei der Aktualisierung der Gehälter angewandt. 3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 entspricht nach dem 1. Mai 2004 das Monatsgrundgehalt des Beamten mindestens dem Betrag, den er aufgrund der vor diesem Zeitpunkt geltenden Regelung beim automatischen Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe seiner alten Besoldungsgruppe als Monatsgrundgehalt bezogen hätte. In allen Besoldungsgruppen und Dienstalterstufen entspricht das zugrunde zu legende alte Grundgehalt dem Produkt aus dem Betrag, der nach dem 1. Mai 2004 anzuwenden ist, und dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs definierten Koeffizienten. 4. Bei Beamten der Besoldungsgruppen A*10 bis A*16 bzw. AD10 bis AD16, die am 30. April 2004 Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor sind oder danach zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden und ihre neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend erfüllt haben, wird das Monatsgrundgehalt um einen Betrag angehoben, der dem in Prozent ausgedrückten Steigerungssatz zwischen der ersten und zweiten Dienstaltersstufe der betreffenden Besoldungsgruppe gemäß den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs entspricht. 5. Unbeschadet des Absatzes 3 wird mit der ersten Beförderung nach dem 1. Mai 2004 das Monatsgrundgehalt jedes Beamten um einen Prozentsatz angehoben, der sich entsprechend nachstehender Tabelle nach der Laufbahngruppe, der er vor dem 1. Mai 2004 angehörte, und seiner Dienstaltersstufe bei Wirksamwerden der Beförderung richtet: Dienstaltersstufen Laufbahngruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 A 13,1 % 11,0 % 6,8 % 5,7 % 5,5 % 5,2 % 5,2 % 4,9 % B 11,9 % 10,5 % 6,4 % 4,9 % 4,8 % 4,7 % 4,5 % 4,3 % C 8,5 % 6,3 % 4,6 % 4,0 % 3,9 % 3,7 % 3,6 % 3,5 % D 6,1 % 4,6 % 4,3 % 4,1 % 4,0 % 3,9 % 3,7 % 3,6 % Zur Bestimmung des anwendbaren Prozentsatzes wird jede Besoldungsgruppe in fiktive Dienstaltersstufen, die jeweils einem Dienstalter von zwei Monaten entsprechen, und in fiktive Prozentsätze unterteilt, die um ein Zwölftel der Differenz zwischen dem für die betreffende Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz und dem für die nächsthöhere Dienstaltersstufe der betreffenden fiktiven Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz gekürzt werden. Bei der Berechnung des vor der Beförderung bezogenen Gehalts eines Beamten, der nicht die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht hat, wird der Wert der fiktiven Dienstaltersstufe berücksichtigt. Für diesen Zweck wird jede Besoldungsgruppe zusätzlich in fiktive Gehälter unterteilt, die von der ersten bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe um ein Zwölftel des zweijährlichen Steigerungsbetrags steigen, der für die Dienstaltersstufen dieser Besoldungsgruppe gilt. 6. Bei dieser ersten Beförderung wird ein neuer Multiplikationsfaktor festgelegt. Dieser ist gleich dem Verhältnis zwischen den neuen Grundgehältern, die sich aus der Anwendung von Absatz 5 ergeben, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs. Dieser Multiplikationsfaktor wird vorbehaltlich Absatz 7 beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und bei der Anpassung der Gehälter angewendet. 7. Ist der Multiplikationsfaktor nach einer Beförderung kleiner als 1, so verbleibt der Beamte abweichend von Artikel 44 des Statuts so lange in der ersten Dienstaltersstufe seiner neuen Besoldungsgruppe, wie der Multiplikationsfaktor kleiner als 1 ist oder bis der betreffende Beamte erneut befördert wird. Um dem Wert der höheren Dienstaltersstufe Rechnung zu tragen, auf die er nach dem genannten Artikel Anspruch gehabt hätte, wird ein neuer Multiplikationsfaktor berechnet. Sobald der Faktor gleich 1 ist, beginnt der Beamte, gemäß Artikel 44 des Statuts in den Dienstaltersstufen aufzusteigen. Ist der Faktor größer als 1, so wird ein etwaiger Überschussbetrag in Dienstalter in der Dienstaltersstufe umgerechnet. 8. Der Multiplikationsfaktor wird auch bei weiteren Beförderungen angewandt. Artikel 8 (1) Mit Wirkung vom 1. Mai 2006 erhalten die mit Artikel 2 Absatz 1 eingeführten Besoldungsgruppen die folgenden Bezeichnungen: Alte (vorübergehende) Besoldungsgruppe Neue Besoldungsgruppe Alte (vorübergehende) Besoldungsgruppe Neue Besoldungsgruppe A*16 AD 16 A*15 AD 15 A*14 AD 14 A*13 AD 13 A*12 AD 12 A*11 AD 11 B*11 AST 11 A*10 AD 10 B*10 AST 10 A*9 AD 9 B*9 AST 9 A*8 AD 8 B*8 AST 8 A*7 AD 7 B*7/C*7 AST 7 A*6 AD 6 B*6/C*6 AST 6 A*5 AD 5 B*5/C*5/D*5 AST 5 B*4/C*4/D*4 AST 4 B*3/C*3/D*3 AST 3 C*2/D*2 AST 2 C*1/D*1 AST 1 (2) Unbeschadet des Artikels 7 dieses Anhangs wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts festgesetzt. Für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden, gilt bis zur ersten Beförderung folgende Tabelle: 1.7.2025 DIENSTALTERSSTUFEN BESOLDUNGSGRUPPEN 1 2 3 4 5 6 7 8 16 23 932,55 24 938,24 25 986,17 15 21 152,38 22 041,25 22 967,41 23 606,42 23 932,55 24 938,24 14 18 695,13 19 480,76 20 299,36 20 864,11 21 152,38 22 041,25 22 967,41 23 932,55 13 16 523,41 17 217,74 17 941,22 18 440,42 18 695,13 12 14 603,92 15 217,59 15 857,08 16 298,23 16 523,41 17 217,74 17 941,22 18 695,13 11 12 907,41 13 449,79 14 014,97 14 404,91 14 603,92 15 217,59 15 857,08 16 523,41 10 11 408,03 11 887,38 12 386,92 12 731,53 12 907,41 13 449,79 14 014,97 14 603,92 9 10 082,77 10 506,46 10 947,98 11 252,54 11 408,03 8 8 911,48 9 285,95 9 676,16 9 945,37 10 082,77 10 506,46 10 947,98 11 408,03 7 7 876,27 8 207,25 8 552,11 8 790,06 8 911,48 9 285,95 9 676,16 10 082,77 6 6 961,29 7 253,84 7 558,62 7 768,94 7 876,27 8 207,25 8 552,11 8 911,48 5 6 152,64 6 411,17 6 680,58 6 866,46 6 961,29 7 253,84 7 558,62 7 876,27 4 5 437,91 5 666,40 5 904,51 6 068,80 6 152,64 6 411,17 6 680,58 6 961,29 3 4 806,17 5 008,16 5 218,60 5 363,78 5 437,91 5 666,40 5 904,51 6 152,64 2 4 247,86 4 426,36 4 612,36 4 740,70 4 806,17 5 008,16 5 218,60 5 437,91 1 3 754,39 3 912,16 4 076,54 4 190,01 4 247,86 Artikel 9 Abweichend von Anhang I Teil B des Statuts gelten vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2011 für Beamte der Besoldungsgruppen AD12 und AD13 sowie AST 10 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts: Besoldungsgruppe 1. Mai 2004 bis 30.4.2005 30.4.2006 30.4.2007 30.4.2008 30.4.2009 30.4.2010 30.4.2011 A*/AD 13 — — 5 % 10 % 15 % 20 % 20 % A*/AD 12 5 % 5 % 5 % 10 % 15 % 20 % 25 % B*/AST 10 5 % 5 % 5 % 10 % 15 % 20 % 20 % Artikel 11 Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gilt nicht für Beförderungen, die vor dem 1. Mai 2006 wirksam werden. Abschnitt 2 Artikel 12 (1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 gilt bei einer Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen in den Funktionsgruppen AST und AD in Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Statuts Folgendes: — AST1 bis AST4 entsprechen C*1, C*2, B*3 und B*4, — AD5 bis AD8 entsprechen A*5 bis A*8, — AD9, AD10, AD11, AD12 entsprechen A*9, A*10, A*11, A*12. (2) Artikel 5 Absatz 3 des Statuts gilt nicht für Beamte, die anhand von Eignungslisten aus vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachten Auswahlverfahren eingestellt wurden. (3) Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, werden — im Fall einer für die Laufbahngruppe A*, B* oder C* erstellten Eignungsliste in die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt war; — im Fall einer für die Laufbahngruppe A, LA, B oder C erstellten Eignungsliste entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft: Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens Besoldungsgruppe der Einstellung A8/LA8 A*5 A7/LA7 und A6/LA6 A*6 A5/LA5 und A4/LA4 A*9 A3/LA3 A*12 A2 A*14 A1 A*15 B5 und B4 B*3 B3 und B2 B*4 C5 und C4 C*1 C3 und C2 C*2 Artikel 13 (1) Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, werden entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft: Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens Besoldungsgruppe der Einstellung A8/LA8 A*5 AD5 A7/LA7 und A6/LA6 A*6 AD6 A*7 AD7 A*8 AD8 A5/LA5 und A4/LA4 A*9 AD9 A*10 AD10 A*11 AD11 A3/LA3 A*12 AD12 A2 A*14 AD14 A1 A*15 AD15 B5 und B4 B*3 AST3 B3 und B2 B*4 AST4 C5 und C4 C*1 AST1 C3 und C2 C*2 AST2 (2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 und von Absatz 1 dieses Artikels können die Organe Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aus einem Auswahlverfahren für die Laufbahngruppen LA 7 und LA 6 oder A*6 aufgenommen wurden und die mit den Aufgaben von Rechts- und Sprachsachverständigen betraut werden, bei der Einstellung in die Besoldungsgruppen A*7 bzw. AD7 einstufen. Die Anstellungsbehörde kann indessen unter Berücksichtigung der Ausbildung und der besonderen Erfahrung der betreffenden Person für den Dienstposten in dieser Besoldungsgruppe eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren, die 48 Monate nicht überschreiten darf. Abschnitt 3 Artikel 18 (1) Ein Beamter, der in dem Monat, der dem 1. Mai 2004 vorangeht, Anspruch auf die Pauschalzulage gemäß dem ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts hatte, erhält diese Zulage weiterhin „ad personam“ bis einschließlich Besoldungsgruppe 6. Auf die Zulage wird jedes Jahr der Prozentsatz angewandt, anhand dessen die Bezüge jährlich nach Maßgabe des Anhangs XI des Statuts aktualisiert werden. Sind nach der Beförderung des Beamten in die Besoldungsgruppe 7 bei ansonsten gleich bleibenden Bedingungen seine Nettobezüge infolge der Streichung der Pauschalzulage niedriger als seine Nettobezüge im letzten Monat vor der Beförderung, so hat er bis zum Aufsteigen in die nächsthöhere Dienstaltersstufe Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz. Artikel 19 Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleiben die Artikel 63, 64, 65, 82 und 83a des Statuts, dessen Anhänge XI und XII sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1.11.2013 geltenden Fassung auch nach diesem Datum ausschließlich zum Zweck von Anpassungen, die notwendig sind, um einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung dieser Artikel nachzukommen, weiterhin in Kraft. Abschnitt 4 Artikel 20 (1) Die Versorgungsbezüge von Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand treten, unterliegen gemäß Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Statuts dem Berichtigungskoeffizienten für den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat. Der Berichtigungskoeffizient beträgt mindestens 100. Für Beamte, die ihren ersten Wohnsitz in einem Drittland haben, gilt ein Berichtigungskoeffizient von 100. Abweichend von Anhang VIII Artikel 45 des Statuts werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts in der Währung des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte in einem Mitgliedstaat wohnt. (3) Für vor dem 1. Mai 2004 eingestellte Beamte, die am 1. Mai 2004 kein Ruhegehalt beziehen, findet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ruhegehaltsansprüche bestimmt werden, die in den vorhergehenden Absätzen niedergelegte Berechnungsmethode Anwendung auf a) die vor dem 1. Mai 2004 geleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Anhang VIII Artikel 3 des Statuts und b) die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die einem Beamten, der seinen Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten hat, aufgrund einer Übertragung seiner vor dem 1. Mai 2004 in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche gemäß Anhang VIII Artikel 11 des Statuts angerechnet werden. Auf die Ruhegehälter dieser Beamten wird der Berichtigungskoeffizient nur dann angewendet, wenn der Wohnsitz des Beamten mit dem letzten Ort der dienstlichen Verwendung übereinstimmt oder im Land seines Herkunftsortes im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs VII liegt. Ruhegehaltsempfänger können jedoch aus familiären oder gesundheitlichen Gründen bei der Anstellungsbehörde die Änderung ihres Herkunftsortes beantragen; die Entscheidung hierüber wird aufgrund geeigneter Nachweise getroffen, die der betreffende Beamte beizubringen hat. Abweichend von Anhang VIII Artikel 45 des Statuts werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts in der Währung des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte in einem Mitgliedstaat wohnt. (4) Dieser Artikel findet auf das Invalidengeld und die Vergütungen gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts sowie gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1857/89, (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 , (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 , (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 entsprechend Anwendung. ————— Artikel 21 Ungeachtet des Artikels 77 Absatz 2 Satz 2 des Statuts erwerben Beamte, die ihren Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten haben, pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, berechnet nach Maßgabe von Anhang VIII Artikel 3, Anspruch auf 2 % des in der erstgenannten Bestimmung genannten Gehalts. Beamte, die ihren Dienst zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 angetreten haben, erwerben pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, berechnet nach Maßgabe von Anhang VIII Artikel 3, Anspruch auf 1,9 % des in der erstgenannten Bestimmung genannten Gehalts. Artikel 22 (1) Beamte, die am 1. Mai 2004 mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, haben mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt. Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind und vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, haben mit Erreichen des in nachstehender Tabelle angegebenen Alters Anspruch auf ein Ruhegehalt: Alter am 1. Mai 2014 Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab): Alter am 1. Mai 2014 Ruhestandsalter (Anspruch auf Ruhegehalt ab): mindestens 60 Jahre 60 Jahre 47 Jahre 62 Jahre, 6 Monate 59 Jahre 60 Jahre, 2 Monate 46 Jahre 62 Jahre, 8 Monate 58 Jahre 60 Jahre, 4 Monate 45 Jahre 62 Jahre, 10 Monate 57 Jahre 60 Jahre, 6 Monate 44 Jahre 63 Jahre, 2 Monate 56 Jahre 60 Jahre, 8 Monate 43 Jahre 63 Jahre, 4 Monate 55 Jahre 61 Jahre 42 Jahre 63 Jahre, 6 Monate 54 Jahre 61 Jahre, 2 Monate 41 Jahre 63 Jahre, 8 Monate 53 Jahre 61 Jahre, 4 Monate 40 Jahre 63 Jahre, 10 Monate 52 Jahre 61 Jahre, 6 Monate 39 Jahre 64 Jahre, 3 Monate 51 Jahre 61 Jahre, 8 Monate 38 Jahre 64 Jahre, 4 Monate 50 Jahre 61 Jahre, 11 Monate 37 Jahre 64 Jahre, 5 Monate 49 Jahre 62 Jahre, 2 Monate 36 Jahre 64 Jahre, 6 Monate 48 Jahre 62 Jahre, 4 Monate 35 Jahre 64 Jahre, 8 Monate Beamte, die am 1. Mai 2014 das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt. Gleichwohl haben Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 45 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 eingestellt wurden, weiterhin mit Erreichen des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt. Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist, nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt ist. (2) Verbleibt ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten hat, nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hat, weiterhin im aktiven Dienst, so wird ihm ungeachtet des Artikels 2 des Anhangs VIII für jedes Dienstjahr, das er nach Erreichen des Ruhestandsalters ableistet, eine zusätzliche Erhöhung seines letzten Grundgehalts um 2,5 % gewährt; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % seines letzten Grundgehalts im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 nicht übersteigen. Bei Beamten, die am 1. Mai 2004 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts nach Unterabsatz 1 allerdings mindestens 5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Dieser Steigerungssatz wird auch gewährt, wenn der Beamte verstirbt, sofern er nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, im aktiven Dienst verblieben ist. Leistet ein Beamter, der vor dem 1. Januar 2014 den Dienst angetreten und in Teilzeit gearbeitet hat, gemäß Anhang IVa im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit berechnete Beiträge zur Versorgungsregelung, so werden die in diesem Absatz genannten Steigerungssätze der Ruhegehaltsansprüche anteilmäßig angewendet. (3) Geht der Beamte vor Erreichen des in diesem Artikel festgelegten Ruhestandsalters in den Ruhestand, so wird die in Artikel 9 Buchstabe b des Anhangs VIII vorgesehene Kürzung für den Zeitraum zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Erreichen des Ruhestandsalters nur zur Hälfte vorgenommen. (4) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 des Einzigen Artikels des Anhangs IV erhält ein Beamter, auf den gemäß Absatz 1 ein Ruhestandsalter von weniger als 65 Jahren Anwendung findet, die in diesem Anhang genannte Vergütung unter den hierin festgelegten Bedingungen bis zu dem Tag, an dem der Beamte sein Ruhestandsalter erreicht. Die Vergütung wird jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus, aber höchstens bis zum 65. Lebensjahr gewährt, solange der Beamte den Anspruch auf den Höchstsatz des Ruhegehalts noch nicht erworben hat, es sei denn, Artikel 42c des Status findet Anwendung. Artikel 23 (1) Wenn Artikel 52 Buchstabe a des Statuts Anwendung findet, und unbeschadet des Artikels 50, wird ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten hat, mit dem letzten Tag des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr erreicht, automatisch in den Ruhestand versetzt. Im Falle der Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten haben, sind die Bezugnahmen „Alter von 66 Jahren“ und '66. Lebensjahr' in Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 81a Absatz 1 Buchstabe b des Statuts sowie in Anhang VIII Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b als Bezugnahmen auf 'Alter von 65 Jahren' und „65. Lebensjahr“ zu verstehen. (2) Ungeachtet des Artikels 52 des Statuts kann ein Beamter, der vor dem 1. Januar 2014 seinen Dienst antritt und vor Erreichen des Alters, mit dem er gemäß Artikel 22 dieses Anhangs Anspruch auf ein Ruhegehalt hätte, aus dem Dienst ausscheidet, die Anwendung von Artikel 9 Buchstabe b des Anhangs VIII verlangen: a) bis 31. Dezember 2015 ab dem Alter von 55 Jahren; b) bis 31. Dezember 2016 ab dem Alter von 57 Jahren. (3) Abweichend von Artikel 50 Absatz 8 des Statuts hat ein Beamter, der gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Statuts aus dienstlichen Gründen in den Ruhestand geht, ab dem Alter gemäß nachstehender Tabelle Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts gemäß Anhang VIII Artikel 9: Datum der Verfügung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Alter Bis zum 31. Dezember 2016 55 Jahre Nach dem 31. Dezember 2016 58 Jahre Artikel 24 (1) Im Fall von vor dem 1. Mai 2004 festgesetzten Versorgungsbezügen unterliegen die Ansprüche des Empfängers auch nach diesem Zeitpunkt den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung seiner Ansprüche galten. Das Gleiche gilt für den Versicherungsschutz im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems. Die ab dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen über die Familienzulagen und die Berichtigungskoeffizienten sind hingegen sofort anwendbar, unbeschadet der Anwendung des Artikels 20. Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Empfänger von Invalidengeld oder Hinterbliebenenversorgung die Anwendung der ab dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen beantragen. (2) Bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen ist der Nominalbetrag der vor dem 1. Mai 2004 bezogenen Nettoversorgungsbezüge garantiert. Dieser garantierte Betrag wird jedoch im Fall einer Änderung des Familienstands oder eines Wechsels des Wohnsitzlandes des Betroffenen angepasst. Beamten, die in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten, wird der Nominalbetrag des zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bezogenen Nettoruhegehalts garantiert; hierbei ist von den am Tag des Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen auszugehen. Ist der Betrag der nach den geltenden Statutsbestimmungen berechneten Versorgungsbezüge niedriger als der Betrag der nach Maßgabe der nachstehenden Unterabsätze berechneten nominalen Versorgungsbezüge, so wird für die Anwendung von Unterabsatz 1 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz gezahlt. Im Fall von Bediensteten, die vor dem 1. Mai 2004 ein Ruhegehalt bezogen haben, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstands und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statutsbestimmungen berechnet. Im Fall von Bediensteten, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstands und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag ihres Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen berechnet. Stirbt der Empfänger eines vor dem 1. Mai 2004 festgesetzten Ruhegehalts nach diesem Datum, so wird bei der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung der für den verstorbenen Ruhegehaltsempfänger geltende garantierte Nominalbetrag berücksichtigt. (3) Sofern ein Empfänger eines Ruhegehalts nicht die Anwendung der nach dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen beantragt hat und nicht wieder für arbeitsfähig erklärt wurde, gilt das weiter gezahlte Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs als Altersruhegehalt. (4) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41oder 50 des Statuts oder der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 anwendbar. Die Ruhegehälter dieser Empfänger werden jedoch nach den Bestimmungen festgesetzt, die an dem Tag gelten, an dem das Ruhegehalt erstmals gezahlt wird. Artikel 24a Im Fall von vor dem 1. Januar 2014 festgesetzten Versorgungsbezügen unterliegen die Ansprüche des Empfängers auch nach diesem Zeitpunkt den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung seiner Ansprüche galten. Das gleiche gilt für den Versicherungsschutz im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems. Artikel 25 (1) Vor dem 1. Mai 2004 festgesetzte Versorgungsbezüge werden auf der Grundlage der Besoldungsgruppe berechnet, die sich aus der in den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs festgelegten Entsprechung ergibt. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Empfängers wird das Grundgehalt zugrunde gelegt, das sich ergibt, wenn auf das in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts angegebene Gehalt für die so ermittelte Besoldungsgruppe in derselben Dienstaltersstufe ein Prozentsatz angewandt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Grundgehalt nach der alten Tabelle und dem Gehalt nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts für dieselbe Dienstaltersstufe entspricht. Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, wird für die Berechnung des Prozentsatzes im Sinne von Unterabsatz 2 die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde gelegt. Bei den Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe D4 in der alten Tabelle wird für die Berechnung des Prozentsatzes im Sinne von Unterabsatz 2 die erste Dienstaltersstufe der ersten Besoldungsgruppe zugrunde gelegt. (2) Vorübergehend wird zur Bestimmung des Grundgehalts im Sinne der Artikel 77 und 78 und des Anhangs VIII des Statuts der entsprechende Multiplikationsfaktor im Sinne des Artikels 7 auf das Grundgehalt angewandt, das der Einstufung des Empfängers für die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche bzw. der Invalidengeldansprüche gemäß der Tabelle in Artikel 66 des Statuts entspricht. Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, wird für die Berechnung des Multiplikationsfaktors die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde gelegt. Für die Festsetzung der Ruhegehälter und Invalidengelder wird vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 Artikel 8 Absatz 1 angewandt. (3) Für die Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf den verstorbenen Beamten bzw. den verstorbenen Beamten im Ruhestand. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41 oder 50 des Statuts oder der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002. Artikel 26 (1) Bei vor dem 1. Mai 2004 gestellten Anträgen auf Übertragung von Ansprüchen gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts wird nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen verfahren. (2) Sofern die in Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts genannte Frist am 1. Mai 2004 noch nicht abgelaufen ist, hat ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Anspruchsübertragung im Sinne von Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 zu stellen oder erneut zu stellen. (3) Ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen Übertragungsantrag gestellt, den ihm unterbreiteten Vorschlag jedoch zurückgewiesen hatte, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, hat noch die Möglichkeit, bis spätestens 31. Oktober 2004 einen solchen Antrag zu stellen oder erneut zu stellen. (4) In den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen legt das Organ, in dem der Beamte Dienst tut, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es entsprechend seinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts anrechnet. Für die Anwendung von Absatz 3 sind jedoch das Alter und die Besoldungsgruppe des Beamten zum Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblich. (5) Der Beamte, der vor dem 1. Mai 2004 einer Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts zugestimmt hat, kann beantragen, dass die für die Versorgungsregelung der europäischen Organe bereits angerechneten Ansprüche gemäß diesem Artikel neu berechnet werden. Der Neuberechnung sind die zum Zeitpunkt der Anrechnung der Ansprüche geltenden Parameter nach ihrer Angleichung gemäß Artikel 22 zugrunde zu legen. (6) Der Beamte, dem gemäß Absatz 1 Ansprüche angerechnet wurden, kann die Anwendung von Absatz 5 beantragen, sobald er über die Anrechnung der Ansprüche durch die Versorgungsregelung der europäischen Organe unterrichtet wird. Artikel 27 (1) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts gilt für den Teil der Ansprüche von Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der sich auf die vor dem 1. Mai 2004 geleisteten Dienstzeiten bezieht, folgende Regelung: Der versicherungsmathematische Gegenwert des Ruhegehaltsanspruchs entspricht mindestens der Summe aus a) dem Betrag der vom Grundgehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %, b) einem Abgangsgeld entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit und berechnet unter Zugrundelegung des eineinhalbfachen Betrags des letzten abzugspflichtigen Monatsgehalts je Dienstjahr, c) dem gesamten gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts an die Union gezahlten Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %. (2) Scheidet der Beamte oder der Bedienstete auf Zeit jedoch wegen Entfernung aus dem Dienst oder Auflösung seiner Dienstvertrags endgültig aus dem Dienst aus, so wird das Abgangsgeld oder gegebenenfalls der zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert gemäß dem auf der Grundlage von Anhang IX Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) des Statuts getroffenen Beschluss festgesetzt. (3) Ein Beamter, der sich am 1. Mai 2004 im aktiven Dienst befindet und der in Ermangelung der Möglichkeit einer Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Anspruch auf Zahlung des Abgangsgelds gemäß dem vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statut hätte, hat Anspruch auf die Zahlung eines Abgangsgeldes, das nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen berechnet wird, sofern er nicht Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts in Anspruch genommen hat. Artikel 28 (1) Bedienstete im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Mai 2004 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt und vor dem 1. Januar 2014 als Beamte eingestellt werden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die als Zeitbediensteter erworbenen Ruhegehaltsansprüche versicherungsmathematisch angepasst werden, wobei der der Änderung ihres in Artikel 77 des Statuts genannten Ruhestandsalters Rechnung getragen wird. (2) Bedienstete im Sinne der Artikel 2, 3a und 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Januar 2014 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt wurden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die Ruhegehaltsansprüche, die sie als Zeit- oder Vertragsbedienstete erworben haben, versicherungsmathematisch angepasst werden, wobei der Änderung ihres in Artikel 77 des Statuts genannten Ruhestandsalters Rechnung getragen wird, sofern sie am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind. Artikel 29 Auf Zeitbedienstete, die vor dem 1. Mai 2004 gemäß Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt wurden, um eine Fraktion des Europäischen Parlamentes zu unterstützen, findet die Regelung des Artikels 29 Absätze 3 und 4 des Statuts, nach der die betreffenden Zeitbediensteten ein Auswahlverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union bestanden haben müssen, keine Anwendung. Abschnitt 5 Artikel 30 (1) Abweichend von Anhang I Abschnitt A Nummer 2 gilt die nachstehende Tabelle mit Funktionsbezeichnungen in der Funktionsgruppe AD für Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst befinden: Generaldirektor AD 15 – AD 16 Direktor AD 14 – AD 15 Referatsleiter oder gleichwertige Funktion AD 9 – AD 14 Berater oder gleichwertige Funktion AD 13 – AD 14 Oberverwaltungsrat in der Übergangszeit AD 14 Verwaltungsrat in der Übergangszeit AD 13 Verwaltungsrat AD 5 – AD 12 (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 stuft die Anstellungsbehörde Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst in der Funktionsgruppe AD befinden, in Funktionsbezeichnungen wie folgt ein: a) Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in der Besoldungsgruppe AD 14 befanden und nicht die Funktion eines Direktors oder eine gleichwertige Funktion, die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion oder die Funktion eines Beraters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung Oberverwaltungsrat in der Übergangszeit zugewiesen. b) Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in der Besoldungsgruppe AD 13 befanden und nicht die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion oder die Funktion eines Beraters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung Verwaltungsrat in der Übergangszeit zugewiesen. c) Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14 befanden und die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung Referatsleiter oder gleichwertige Funktion zugewiesen. d) Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 13 oder AD 14 befanden und die Funktion eines Beraters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung Berater oder gleichwertige Funktion zugewiesen. e) Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 12 befanden und nicht die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehatten, wird die Funktionsbezeichnung Verwaltungsrat zugewiesen. (3) Abweichend von Absatz 2 kann Beamten in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14, die besondere Zuständigkeiten haben, von der Anstellungsbehörde vor dem 31. Dezember 2015 die Funktionsbezeichnung "Referatsleiter oder gleichwertige Funktion" oder "Berater oder gleichwertige Funktion" zugewiesen werden. Jede Anstellungsbehörde erlässt Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Allerdings darf die Gesamtzahl der in den Genuss dieser Bestimmung kommenden Beamten 5 % der am 31. Dezember 2013 in der Funktionsgruppe AD befindlichen Beamten nicht überschreiten. (4) Die Zuordnung zu einer Funktionsbezeichnung gilt so lange, bis der Beamte in eine neue Funktion eingewiesen wird, die einer anderen Funktionsbezeichnung entspricht. (5) Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats innehaben, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 3 entspricht. (6) Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats innehaben und in den Genuss der Maßnahme nach Absatz 5 kommen, nach zwei Jahren eine weitere Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 entspricht. (7) Abweichend von Absatz 5 gelten für Beamte der Besoldungsgruppe AD 12, die die Funktion eines Verwaltungsrats innehaben, ihren Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten haben und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 nicht befördert worden sind, die folgenden Bestimmungen: a) Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Dienstaltersstufe 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 3 entspricht. b) Unter der Voraussetzung, dass sie in den Genuss der Maßnahme nach Buchstabe a kommen, erhalten Beamte in der Dienstaltersstufe 8 nach zwei Jahren eine weitere Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 5 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 12 Dienstaltersstufe 4 entspricht. (8) Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats in der Übergangszeit innehaben, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 4 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 3 entspricht. (9) Unter der Voraussetzung, dass sie die in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, erhalten Beamte in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 5, die die Funktion eines Verwaltungsrats in der Übergangszeit innehaben und in den Genuss der Maßnahme nach Absatz 8 kommen, nach zwei Jahren eine weitere Erhöhung ihres Grundgehalts, die der Differenz zwischen dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 5 und dem Gehalt in der Besoldungsgruppe AD 13 Dienstaltersstufe 4 entspricht. (10) Beamte, die die Erhöhung des Grundgehalts gemäß Absatz 5 bis 9 erhalten und später zum Referatsleiter oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion oder zum Berater oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion in derselben Besoldungsgruppe ernannt werden, behalten diese Erhöhung des Grundgehalts. (11) Abweichend von Artikel 46 Satz 1 werden Beamte, die in die nächsthöhere Besoldungsgruppe eingestuft werden und in den Genuss der Erhöhung des Grundgehalts nach den Absätzen 5, 6, 8 und 9 kommen, in die Dienstaltersstufe 2 dieser Besoldungsgruppe eingewiesen. Sie verlieren die Erhöhung des Grundgehalts gemäß den Absätzen 5, 6, 8 und 9. (12) Die Erhöhung des Grundgehalts nach Absatz 7 wird nicht nach einer Beförderung gezahlt und wird nicht in die Grundlage für die Berechnung der Erhöhung des monatlichen Grundgehalts nach Artikel 7 Absatz 5 dieses Anhangs einbezogen. Artikel 31 (1) Abweichend von Anhang I Abschnitt A Nummer 2 gilt die nachstehende Tabelle mit Funktionsbezeichnungen in der Funktionsgruppe AST für Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst befinden: Hauptassistent in der Übergangszeit AST 10 – AST 11 Assistent in der Übergangszeit AST 1 – AST 9 Verwaltungsassistent in der Übergangszeit AST 1 – AST 7 Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit AST 1 – AST 5 (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 stuft die Anstellungsbehörde Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst in der Funktionsgruppe AST befinden, in Funktionsbezeichnungen wie folgt ein: a) Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AST 10 oder AST 11 befanden, werden der Funktionsbezeichnung Hauptassistent in der Übergangszeit zugeordnet. b) Beamte, die nicht unter Buchstabe a fallen und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe B befanden oder sich vor dem 1. Mai 2004 in den früheren Laufbahngruppen C oder D befanden und ohne Einschränkung Mitglieder der Funktionsgruppe AST geworden sind, sowie seit dem 1. Mai 2004 eingestellte AST-Beamte werden der Funktionsbezeichnung Assistent in der Übergangszeit zugeordnet. c) Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe C befanden, werden der Funktionsbezeichnung Verwaltungsassistent in der Übergangszeit zugeordnet. d) Beamte, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen und sich vor dem 1. Mai 2004 in der früheren Laufbahngruppe D befanden, werden der Funktionsbezeichnung Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit zugeordnet. (3) Die Zuordnung zu einer Funktionsbezeichnung gilt so lange, bis der Beamte in eine neue Funktion eingewiesen wird, die einer anderen Funktionsbezeichnung entspricht. Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit und Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit können in die Funktionsbezeichnung "Assistent" gemäß Anhang I Abschnitt A nur nach dem in Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Statuts genannten Verfahren eingewiesen werden. Beförderungen sind nur innerhalb der Laufbahnschienen zulässig, die den einzelnen in Absatz 1 aufgeführten Funktionsbezeichnungen entsprechen. (4) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 des Statuts sowie von Anhang I Abschnitt B ist die Zahl der für Beförderungszwecke in der nächsthöheren Besoldungsgruppe erforderlichen freien Stellen für Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit separat zu berechnen. Es gelten die folgenden Multiplikationssätze: Besoldungsgruppe Satz Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit 5 — 4 10 % 3 22 % 2 22 % 1 — Was Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit betriff, so sind zu Beförderungszwecken die Verdienste (Artikel 45 Absatz 1 des Statuts) zwischen für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten derselben Besoldungsgruppe und Einstufung abzuwägen. (5) Verwaltungsassistenten in der Übergangszeit und Mitarbeiter mit Unterstützungsaufgaben in der Übergangszeit, die sich vor dem 1. Mai 2004 in den früheren Laufbahngruppen C oder D befanden, haben gemäß Anhang VI des Statuts weiterhin Anspruch auf Dienstbefreiung als Ausgleich von Überstunden oder auf eine Vergütung, wenn es aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, die Überstunden innerhalb zweier Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten. (6) Beamte, denen nach Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts sowie nach Artikel 4 des Anhangs IVa für einen Zeitraum, der vor dem 1. Januar 2014 beginnt und über dieses Datum hinausgeht, die Genehmigung zur Ausübung ihres Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, können ihre Teilzeitbeschäftigung während eines Zeitraums von insgesamt höchstens fünf Jahren weiterhin unter denselben Bedingungen ausüben. (7) Im Fall von Beamten, deren Ruhestandsalter gemäß Artikel 22 dieses Anhangs unter 65 Jahren liegt, kann die in Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe g des Statuts genannte Dreijahresfrist über ihr Ruhestandsalter hinausgehen, ohne jedoch über das 65. Lebensjahr hinauszugehen. Artikel 32 Abweichend von Artikel 1 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs II des Statuts muss die Vertretung der Funktionsgruppe AST/SC in der Personalvertretung bis zur nächsten Wahl einer neuen Personalvertretung, in der AST/SC-Bedienstete vertreten sein können, nicht gewährleistet sein. Artikel 33 Abweichend von Artikel 40 Absatz 2 des Statuts darf, wenn ein Beamter am 31. Dezember 2013 während seiner gesamten Laufbahn über zehn Jahre im Urlaub aus persönlichen Gründen gewesen ist, die gesamte Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen während der gesamten Laufbahn des Beamten 15 Jahre nicht übersteigen.
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft. Anlage 1 Gültig ab 1. Mai 2013 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ab 1. Juli 2013 für die…
(Anlage VIII des BBesG) (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung) Gültig ab 1. April 2003Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)Eingangsamt, in das der…
(Anlage IX des BBesG) (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung) Gültig ab 1. Januar 2003 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in…
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gültig ab 1. März 2009 Anlage 1 1. Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)…
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 (1) Geht aus einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung hervor, dass ein Beamter oder…
(Anlage VIII des BBesG)(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung)Gültig ab 1. August 2004Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen(Monatsbeträge)- in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.