Art. 22a 31971R1408
Sonderregelung für bestimmte Personengruppen
Abweichend von Artikel 2 gilt Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Absatz 1a auch für Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats versichert sind, und für die bei ihnen wohnenden Familienangehörigen.