Art. 34b 31971R1408
Gemeinsame Bestimmungen
Eine von Artikel 22 Absätze 1 und 3 und von Artikel 34a erfaßte Person, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhält, um dort ein Studium oder eine Berufsausbildung mit dem Ziel einer von den Behörden der Mitgliedstaaten amtlich anerkannten Qualifizierung zu absolvieren, sowie ihre sie für die Dauer des Aufenthalts begleitenden Familienangehörigen sind in jeder Lage, die während des Aufenthalts im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Person ihr Studium oder ihre Ausbildung absolviert, Leistungen erforderlich werden läßt, nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) anspruchsberechtigt.