Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (8) (9) (10) (11) (Konsolidierte Fassung — ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1) · TITEL III, KAPITEL 5
Die Artikel 64 bis 66 gelten für Studierende und deren Familienangehörige entsprechend.
Art. 66a 31971R1408Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen