Art. 83 31971R1408
Aufgaben des Beratenden Ausschusses
Der Beratende Ausschuß ist ermächtigt, auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Verwaltungskommission oder von sich aus
a)
die allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen und die Probleme zu prüfen, die sich aus der Anwendung der im Rahmen von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Verordnungen ergeben;
b)
für die Verwaltungskommission entsprechende Stellungnahmen abzugeben sowie Vorschläge für eine etwaige Änderung der Verordnungen zu unterbreiten.