Erwägungsgrund 1 31985R1907
Nach Artikel 48a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 muß in die Gemeinschaft eingeführter Wein, der zur Herstellung von Schaumwein verwendet werden kann, von Rebsorten und aus Weinbaugebieten stammen, die vom Gemeinschaftswein abweichende Merkmale gewährleisten. Diese Sorten und Gebiete sollten deshalb in einem Verzeichnis zusammengestellt werden.