Art. 8 31989R1553
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für Haushaltszwecke jährlich bis zum 15. April eine Schätzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für das folgende Haushaltsjahr.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für Haushaltszwecke jährlich bis zum 15. April eine Schätzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für das folgende Haushaltsjahr.