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Als Sardinenkonserven vermarktet und gemäß Artikel 7 bezeichnet werden dürfen ausschließlich Erzeugnisse, die die nachstehenden Anforderungen erfüllen: — sie müssen unter die KN-Codes 1604 13 11, 1604 13 19 und ex160420 50 fallen; — sie müssen ausschließlich aus Fischen der Art „sardina pilchardus Walbaum“ zubereitet worden sein; — sie müssen mit geeigneten Aufgußflüssigkeiten in luftdicht verschlossene Behältnisse abgefüllt worden sein; — sie müssen mittels einer angemessenen Behandlung sterilisiert worden sein.
Fischereierzeugnisse, die zu den Arten der Schlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizinusfische (Gempylidae) gehören, insbesondere Buttermakrelen der Arten Ruvettus…
Nach der Behandlung zur Sterilisierung müssen die Erzeugnisse in dem Behältnis die nachstehenden Mindestkriterien erfüllen: a) Für Sardinen oder Sardinenteile…
Die in Konserven gefüllten Sardinen können in einer der nachstehenden Aufmachungsformen in den Verkehr gebracht werden: 1. Sardinen: Grunderzeugnis; Kopf,…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates enthält gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und…
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven vom 21. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 212 S. 79) verstößt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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