Erwägungsgrund 6 31989R2136
In der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/197/EWG, und in der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG, wurden die für eine zuverlässige Unterrichtung des Verbrauchers über den Inhalt der Behältnisse und damit den Verbraucherschutz erforderlichen Angaben festgelegt. Für Sardinenkonserven ist die Verkehrsbezeichnung der Erzeugnisse je nach Art der angebotenen Zubereitung festzulegen; ausschlaggebend ist hierbei insbesondere das Verhältnis zwischen den einzelnen Zutaten, aus denen sich das Enderzeugnis zusammensetzt. Bei Konserven mit Ölzusatz sollte die Bezeichnung des entsprechenden Öls vorgeschrieben werden.