Art. 1 31993R3199
Die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol vollständig gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/83/EWG zu denaturieren, sind im Anhang zu dieser Verordnung beschrieben.
Die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol vollständig gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/83/EWG zu denaturieren, sind im Anhang zu dieser Verordnung beschrieben.