Art. 12 31993R0095
Wird festgestellt, dass ein Drittland bei der Zuweisung und Nutzung von Zeitnischen auf seinen Flughäfen so kann die Kommission nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Anwendung dieser Verordnung gegenüber einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen aus dem betreffenden Drittland ergreifen, um das diskriminierende Verhalten des betreffenden Drittlands abzustellen.
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht eine Behandlung gewährt, die der durch diese Verordnung gewährleisteten Behandlung von Luftfahrtunternehmen aus diesem Land vergleichbar ist, oder
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht de facto eine Inländerbehandlung gewährt oder
Luftfahrtunternehmen aus anderen Drittländern eine günstigere Behandlung gewährt als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft,
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von allen ernsthaften rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten, auf die die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bei der Erlangung von Zeitnischen auf Flughäfen in Drittländern stoßen.