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Der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz muß mindestens folgendes enthalten: a) das Ersuchen um Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes; b) die Bezeichnung des botanischen Taxons; c) Angaben zur Person des Antragstellers oder gegebenenfalls der gemeinsamen Antragsteller; d) den Namen des Züchters und die Versicherung, daß nach bestem Wissen des Antragstellers weitere Personen an der Züchtung oder Entdeckung und Weiterentwicklung der Sorte nicht beteiligt sind; ist der Antragsteller nicht oder nicht allein der Züchter, so hat er durch Vorlage entsprechender Schriftstücke nachzuweisen, wie er den Anspruch auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz erworben hat; e) eine vorläufige Bezeichnung für die Sorte; f) eine technische Beschreibung der Sorte; g) die geographische Herkunft der Sorte; h) Vollmachten für Verfahrensvertreter; i) Angaben über eine frühere Vermarktung der Sorte; j) Angaben über sonstige Anträge im Zusammenhang mit der Sorte.
Die Einzelheiten der Bestimmungen gemäß Absatz 1, einschließlich der Mitteilung weiterer Angaben, können in der Durchführungsordnung gemäß Artikel 114 festgelegt werden.
Der Antragsteller schlägt eine Sortenbezeichnung vor, die dem Antrag beigefügt werden kann.
Das Bundessortenamt macht den Antrag auf Sortenzulassung unter Angabe der Art, der angegebenen Sortenbezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des Antragstages…
Die Unterrichtung des Amts nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung schließt folgende Angaben ein: — Angaben zur Person des Antragstellers und…
Der Antragsteller gibt in dem Antragsformular oder in dem technischen Fragebogen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a Folgendes an, sofern relevant: a) Name und…
Ein Antrag entspricht nur dann der Voraussetzung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j der Grundverordnung, wenn der Antragsteller nach bestem Wissen das Datum…
Artikel 12 erhält folgende Fassung: Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz Berechtigt zur Stellung des Antrags auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.