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Als Tag des Eingangs der Zahlung von Gebühren und Zuschlagsgebühren beim Amt gilt der Tag, an dem der gesamte Betrag der Überweisung gemäß Artikel 3 Absatz 1 auf einem Bankkonto des Amtes gutgeschrieben wird.
Werden vom Präsidenten nach Artikel 3 Absatz 2 andere Zahlungsweisen zugelassen, so wird von ihm unter denselben Bedingungen gleichzeitig der Zeitpunkt festgelegt, der als Eingangsdatum für die Zahlung gilt.
Gilt eine Zahlung binnen einer erforderlichen Frist als beim Amt nicht eingegangen, so gilt die Frist gegenüber dem Amt als eingehalten, wenn innerhalb der betreffenden Frist ausreichende schriftliche Nachweise erbracht werden, dass der Einzahler einem Bankinstitut oder einem Postamt form- und fristgerecht den Auftrag erteilt hat, den Zahlungsbetrag in Euro auf ein Bankkonto des Amtes zu überweisen.
Der schriftliche Nachweis gilt im Sinne von Absatz 3 als ausreichend, wenn der Beleg eines Bankinstituts oder gegebenenfalls eines Postamtes, aus dem die Erteilung des Überweisungsauftrags hervorgeht, beigebracht wird. Wurde der Überweisungsauftrag jedoch mithilfe des elektronischen Zahlungsverkehrsverfahren SWIFT erteilt, so gilt eine Kopie des SWIFT-Formulars, das von einem dazu befugten Mitarbeiter der Bank oder des Postamts ordnungsgemäß abgestempelt und unterzeichnet wurde, als Beleg für den Überweisungsauftrag.
In den Fällen des Artikels 179 Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag tatsächlich einem Bankkonto des Amtes…
Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn hinreichend belegt werden kann, dass der Zahlende die Überweisung auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene…
Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, an dem der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers…
Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach Eingang im Sinne des Artikels 78 der Betrag des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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