Art. 13 31995R1768
Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgenommenen Beschränkungen darf das Erntegut einer dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Sorte nicht ohne vorherige Genehmigung des Sortenschutzinhabers von dem Betrieb, in dem es erzeugt wurde, zum Zwecke der Aufbereitung für den Anbau verbracht werden, sofern der Landwirt nicht folgende Vorkehrungen getroffen hat:
Er hat geeignete Maßnahmen dafür getroffen, daß das zur Aufbereitung übergebene Erzeugnis mit dem aus der Aufbereitung hervorgegangenen Erzeugnis identisch ist.
Er sorgt dafür, daß die eigentliche Aufbereitung von einem Aufbereiter durchgeführt wird, der die Durchführung der Aufbereitung des Ernteguts für den Anbau eigens als Dienstleistung übernimmt und der
Zur Aufstellung der Liste der Aufbereiter gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Qualifikationsanforderungen festlegen, die von den Aufbereitern zu erfuellen sind.
Die Aufstellungen und Listen der Aufbereiter gemäß Absatz 1 soll veröffentlicht oder den Vereinigungen der Sortenschutzinhaber, Landwirte bzw. Verarbeiter übermittelt werden.
Die Listen gemäß Absatz 1 sind spätestens am 1. Juli 1997 zu erstellen.