Art. 6 32009R0469Das Recht auf das Zertifikat steht dem Inhaber des Grundpatents oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Art. 5 31996R1610Wirkungen des Zertifikats
Vorbehaltlich des Artikels 4 gewährt das Zertifikat die gleichen Rechte wie das Grundpatent und unterliegt den gleichen Beschränkungen und Verpflichtungen.
Art. 5 Abs. 1 32009R0469Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 gewährt das Zertifikat dieselben Rechte wie das Grundpatent und unterliegt denselben Beschränkungen und…
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a 31996R1610Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats
das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist;
Art. 11 Abs. 1 Buchst. a 31996R1610Bekanntmachung
Name und Anschrift des Inhabers des Zertifikats;