Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wird aufgehoben.
Solange die in Artikel 19 Nummern 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen noch nicht erlassen worden sind, können die Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und der Verordnung (EWG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente erlassenen Maßnahmen beibehalten oder weiterhin anwenden.
Die Kommission hat zwei Monate vor der Anwendung dieser Verordnung nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 nach Rücksprache mit der Wissenschaftlichen Prüfgruppe
zu überprüfen, daß keine Gründe vorliegen, die Einschränkungen der Einfuhr von nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Arten des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in die Gemeinschaft rechtfertigen;
eine Verordnung zu erlassen, mit der Anhang D so geändert wird, daß aus ihm eine repräsentative Liste der Arten wird, für die die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) genannten Kriterien gelten.
Sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, als die Bestimmungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder Anhang C1 der…
die Verwendungen solcher Arten;
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit…
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 4 und 5 erlassen,…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.