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Das ZIS besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten und der Kommission aus zugänglich ist. Es umfaßt ausschließlich die für den Zweck des ZIS nach Artikel 23 Absatz 2 erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:
Waren;
Transportmittel;
Unternehmen;
Personen;
Tendenzen bei Betrugspraktiken;
Verfügbarkeit von Sachekenntnis;
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden .
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG;
verwendetes Transportmittel;
Artikel 12 gilt entsprechend für die Feststellungen und Auskünfte nach Absatz 1.
den Versand von Waren und
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.