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Personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 24 sind ausschließlich zum Zweck der folgenden vorgeschlagenen Maßnahmen in das ZIS aufzunehmen:
Feststellung und Unterrichtung,
verdeckte Registrierung,
gezielte Kontrolle und
operationelle Analyse.
Personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 24 dürfen in das ZIS nur dann aufgenommen werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen oder aufgrund von Informationen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe — tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person Handlungen begangen hat, begeht oder begehen wird, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen und die von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind.
Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit von Informationen gelten entsprechend.
Daten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kategorien sind nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der…
Artikel 12 gilt entsprechend für die Feststellungen und Auskünfte nach Absatz 1.
Grund für die Aufnahme der Daten,
Unbeschadet der Vorschriften der Titel V und Va werden Informationen über natürliche und juristische Personen nach Maßgabe dieser Verordnung nur insoweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.