Art. 8 31998R0974
Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung einer nationalen Währungseinheit vorschreiben oder auf diese lauten, werden in dieser nationalen Währungseinheit ausgeführt. Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben oder auf sie lauten, werden in der Euro-Einheit ausgeführt.
Absatz 1 gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.
Abweichend von Absatz 1 kann jeder Betrag, der auf die Euro-Einheit oder die nationale Währungseinheit eines bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaats lautet und innerhalb dieses Mitgliedstaats durch Gutschrift auf das Konto des Gläubigers zahlbar ist, vom Schuldner entweder in der Euro-Einheit oder in dieser nationalen Währungseinheit gezahlt werden. Der Betrag wird dem Konto des Gläubigers in der Währungseinheit seines Kontos gutgeschrieben, wobei Umrechnungen zum jeweiligen Umrechnungskurs erfolgen.
Abweichend von Absatz 1 kann jeder teilnehmende Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um
Andere Vorschriften als die des Absatzes 4, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben, können von den teilnehmenden Mitgliedstaaten nur gemäß einem Zeitrahmen eingeführt werden, der in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt ist.
Nationale Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder Techniken vergleichbarer Wirkung gestatten oder vorschreiben, finden auf Geldschulden unabhängig von deren Währungsbezeichnung Anwendung, wenn diese auf die Euro-Einheit oder eine nationale Währungseinheit lauten, wobei Umrechnungen zu den Umrechnungskursen erfolgen.