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Um sämtlilche Informationen hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretung zu erhalten, umfassen die der EZB und der zuständigen nationalen Zentralbank durch die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 übertragenen Befugnisse zur Durchführung der Untersuchung das Recht, nach sämtlichen Informationen zu suchen, und das Recht, ohne vorherige Unterrichtung des betroffenen Unternehmens Durchsuchungen vorzunehmen.
Die Bediensteten der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank, die gemäß den entsprechenden internen Regelungen befugt sind, in den Räumlichkeiten des betroffenen Unternehmens nach Informationen zu suchen, üben ihre Befugnisse nach Vorlage einer offiziellen, gemäß den entsprechenden internen Regelungen ausgestellten schriftlichen Vollmacht aus.
In sämtlichen auf der Basis der der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank übertragenen Befugnisse an das betroffene Unternehmen gerichteten Anfragen ist der Gegenstand und Zweck der Nachprüfung anzugeben.
Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die EZB berechtigt sein, alle erforderlichen Informationen anzufordern sowie gegebenenfalls in…
Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die EZB vorbehaltlich anderer Bedingungen nach dem einschlägigen Unionsrecht im…
Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB ihre Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf die im Anhang aufgeführten Kreditinstitute ausüben.
Ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Aufgaben gilt die EZB nach Maßgabe des…
Die Bediensteten der EZB und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.