Art. 1 32000R1916
Definition und Untergliederung der Informationen
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 liefern die Mitgliedstaaten Informationen über die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Variablen.Zu diesem Zweck werden die Definitionen der Variablen in Anhang II zu dieser Verordnung festgelegt.