Art. 3 32000R2870
Sind für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden festgelegt, so sind folgende Analysemethoden zu verwenden:
a)
die Analysemethoden, die nach international anerkannten Verfahren amtlich zugelassen sind und insbesondere den Kriterien des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen, oder
b)
die Analysemethoden, die die von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen erfüllen, oder
c)
die Analysemethoden, die die von der Vollversammlung des Internationalen Weinamts (OIV) anerkannten und veröffentlichten Normen erfüllen, oder
d)
in Ermangelung von Methoden gemäß den Buchstaben a), b) oder c)