Art. 1 32000R0032
Die Zollsätze für die Waren der Anhänge I bis V werden im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten während der Zeiträume und nach den Vorschriften herabgesetzt, die in dieser Verordnung und den genannten Anhängen festgelegt sind.
Artikel 18 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1 ). findet für die Mitgliedstaaten, die nicht Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des EuroABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1 . sind, bei der Berechnung des Gegenwerts der in Euro ausgedruckten Beträge in der jeweiligen Landeswährung Anwendung.