Art. 7a 32000R0032
Die in Anhang I aufgeführten Gemeinschaftszollkontingente gelten für Einfuhren mit Ursprung in allen Drittländern mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs.
Die in Anhang I aufgeführten Gemeinschaftszollkontingente gelten für Einfuhren mit Ursprung in allen Drittländern mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.