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GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR BESTIMMTE VEREDELUNGSARBEITEN AN BESTIMMTEN SPINNSTOFFEN IM PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHR DER GEMEINSCHAFT Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Kontingentsmenge (in ) Zollsatz (in %) 09.2501 Waren, die im Rahmen folgender Veredelungsarbeiten gemäß der mit der Schweiz getroffenen Vereinbarung über den Textil-Veredelungsverkehr hergestellt wurden: a) Veredelungsarbeiten an Geweben der Kapitel 50 bis 55 und des KN-Codes 5809 00 00 b) Zwirnen und Texturieren (auch in Verbindung mit anderen Veredelungsarbeiten) von Garnen der Kapitel 50 bis 55 und des KN-Codes 5605 00 00 c) Veredelungsarbeiten an Waren der nachstehenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur: vom 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2003 und vom 1. September bis zum 31. August 1 870 000 an Wertzuwachs 0 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“: – andere: 5606 00 91 – – Gimpen 5606 00 99 – – andere Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806 : 5801 10 00 – aus Wolle oder feinen Tierhaaren – aus Baumwolle: 5801 22 00 – – Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten 5801 23 00 – – anderer Schusssamt und Schussplüsch 5801 24 00 – – Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé) 5801 25 00 – – Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten 5801 26 00 – – Chenillegewebe – aus Chemiefasern: 5801 32 00 – – Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten 5801 33 00 – – anderer Schusssamt und Schussplüsch 5801 34 00 – – Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé) 5801 35 00 – – Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten 5801 36 00 – – Chenillegewebe 5801 90 – aus anderen Spinnstoffen 5802 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 ; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703 5804 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Position 6002 5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) 5808 Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren 6001 Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke 6002 bis 6006 Andere Gewirke und Gestricke (1) Zur Verwaltung dieses Zollkontingents gelten als a) „Veredelungsarbeiten“ — im Sinne der Buchstaben a) und c) von Spalte 3: das Bleichen, Färben, Bedrucken, Beflocken, Imprägnieren, Apprettieren und andere Arbeiten, die das Aussehen oder die Qualität, nicht aber die Natur der Ware verändern; — im Sinne des Buchstabens b) von Spalte 3: das Zwirnen und Texturieren, auch in Verbindung mit dem Spulen, dem Färben und anderen Arbeiten, die das Aussehen, die Qualität oder die Aufmachung, nicht aber die Natur der Ware verändern; b) „Wertzuwachs“: der Unterschied zwischen dem Zollwert bei der Wiedereinfuhr, so wie er in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung definiert ist, und dem Zollwert, der zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr ermittelt würde, wenn die Waren, so wie sie ausgeführt worden sind, Gegenstand einer Einfuhr wären. (2) Beschluss 69/304/EWG des Rates (ABl. L 240 vom 24.9.1969, S. 5). (3) Restmenge des Kontingentszeitraums 2002/2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/2000.
LISTE DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR JUTE– UND KOKOSERZEUGNISSE Laufende Nummer KN-Code Taric-Unterteilung Warenbezeichnung Kontingentszeitraum…
LISTE DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR BESTIMMTE HANDGEARBEITETE WAREN Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Kontingentsmenge (in…
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend…
(5) Außerdem Befreiung vom Wertzoll im Rahmen dieses Zollkontingents. ANHANG V JORDANIEN Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten…
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten…
„ANHANG V JORDANIEN Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.