Art. 49 32003R1435Die Mitglieder der Organe der SCE dürfen Informationen über die SCE, die im Fall ihrer Verbreitung den Interessen der Genossenschaft oder denen ihrer Mitglieder…
§ 41 Abs. 2 SEBGGesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines SE-Betriebsrats sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen…
§ 43 Abs. 2 SCEBGGesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines SCE-Betriebsrats sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen…
§ 10 Abs. 3 FördbankG SNGesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
Die Mitglieder der Organe sind nach außen zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bank sowie die Verhältnisse ihrer Kunden…
§ 7 Abs. 4 SächsSozSchiedsVOSächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Mitglieder sind auch nach Ausübung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen die ihnen durch das Amt zugänglich gemachten Informationen nicht…