§ 7 Abs. 3 EinglSchiedsVO SNEingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 6 Abs. 2 SchV NRWVerordnung über die Schiedsstellen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeitüber die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.…
§ 5 Abs. 3 SächsPflBSchiedVOSächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind auch nach Ausübung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen die ihnen durch das Amt zugänglich gemachten…
§ 4 Abs. 3 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit der ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung…
§ 6 Abs. 3 PflBG§36SchiedsV SLVerordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung) Vom 25. Juni 2019
Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung ihres Amtes verpflichtet. Die Mitglieder…