Art. 14 32001R0999
Notfallplan
(1)
Die Mitgliedstaaten erarbeiten — im Einklang mit den in den Gemeinschaftsvorschriften zur Kontrolle der Tierseuchen verankerten Grundregeln — Leitlinien, in denen die bei Feststellung einer TSE zu ergreifenden nationalen Maßnahmen sowie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festgelegt sind.
(2)
Die Leitlinien können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich ist, nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 harmonisiert werden.