Art. 19 32001R0999
Referenzlabors
(1)
Die nationalen Referenzlabors in den einzelnen Mitgliedstaaten und ihre Funktionen und Aufgaben sind in Anhang X Kapitel A festgelegt.
(2)
Das gemeinschaftliche Referenzlabor sowie dessen Funktionen und Aufgaben sind in Anhang X Kapitel B festgelegt.