Art. 2 32002R0178
Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG.Nicht zu Lebensmitteln gehören:
Futtermittel,
lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
Pflanzen vor dem Ernten,
Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWGABl. 22 vom 9.2.1965, S. 369 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 22 ). und 92/73/EWGABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 8 . des Rates,
kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWGABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/41/EG der Kommission (ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 25 ). des Rates,
Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWGABl. L 359 vom 8.12.1989, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG (ABl. L 158 vom 11.6.1992, S. 30 ). des Rates,
Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971,
Rückstände und Kontaminanten ,
Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1 ). .