Art. 32 32007R0168Die Agentur nimmt ihre Tätigkeit am 1. März 2007 auf.
Art. 44 Abs. 1 32019R1149Die Behörde nimmt ihre Tätigkeit bis zum 1. August 2021 auf und verfügt zu diesem Zeitpunkt über die Kapazitäten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans.
Art. 98 Abs. 1 32014R0806VERORDNUNG (EU) Nr. 806/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Der Ausschuss nimmt bis zum 1. Januar 2015 seine volle Tätigkeit auf.
Art. 107 32024R1620VERORDNUNG (EU) 2024/1620 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme des Betriebs der Behörde bis zum 31. Dezember 2025 zuständig. Zu diesem Zweck:
Art. 23 32006R1922Das Institut nimmt seine Tätigkeit sobald wie möglich, auf keinen Fall später als am 19. Januar 2008 auf.