Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Behörde nimmt ihre Tätigkeit bis zum 1. August 2021 auf und verfügt zu diesem Zeitpunkt über die Kapazitäten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans.
Die Kommission ist für die Einrichtung und den anfänglichen Betrieb der Behörde zuständig, bis die Behörde einsatzbereit ist. Zu diesem Zweck
kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interimsexekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 31 sein Amt antritt,
übt abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe k und bis zur Annahme eines Beschlusses im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Interimsexekutivdirektor die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus,
kann die Kommission der Behörde Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Behörde unter der Verantwortung des Interimsexekutivdirektors oder des Exekutivdirektors,
kann der Interimsexekutivdirektor nach Zustimmung des Verwaltungsrats alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der Behörde gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans der Behörde Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement