Art. 12 32002R2012
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im Vorjahr vor. Der Bericht enthält insbesondere die Informationen nach den Artikeln 3, 4 und 8.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im Vorjahr vor. Der Bericht enthält insbesondere die Informationen nach den Artikeln 3, 4 und 8.