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Für die Zwecke der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr sind diejenigen internationalen Instrumente anwendbar, die in Kraft getreten sind, einschließlich der jüngsten Änderungen hierzu; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die aufgrund der Konformitätsprüfung nach Artikel 5 von dem Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr ausgeschlossen wurden.
„internationale Instrumente“ die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen und in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/90/EU in…
Alle einschlägigen Änderungen internationaler Instrumente, die gemäß den Absätzen 5 und 6 in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr…
Alle einschlägigen Änderungen von internationalen Instrumenten, die gemäß den Artikeln 4 und 5 in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr…
Die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Ziffern 1 bis 6 und Ziffern 15 bis 18, die Bezugnahmen auf internationale Übereinkommen und Codes, auf IMO-Entschließungen…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. 2.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.