Art. 2 32002R2195
Die Kommission erlässt die für die Überarbeitung des CPV erforderlichen Bestimmungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 3 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.