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In jedem Mitgliedstaat unterteilen lokale Verwaltungseinheiten (LAU) die NUTS-Ebene 3 in eine oder zwei weitere Ebenen von Gebietseinheiten. Zumindest eine der LAU-Ebenen ist eine Verwaltungseinheit wie in Artikel 3 Absatz 1 definiert und in Anhang III festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um die Liste der LAU in Anhang III auf der Grundlage der Änderungen in den Verwaltungseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt wurden, zu ändern.
Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Liste der LAU mit Stand 31. Dezember des Vorjahres unter Angabe von Änderungen und der NUTS-3-Region, zu der sie gehören. Dabei ist das von der Kommission (Eurostat) geforderte elektronische Datenformat einzuhalten.
Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Liste der LAU in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website zum 31. Dezember jedes Jahres.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der in Absatz 1 genannten Behörden. Werden Änderungen an der Liste…
Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 3 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 25. Mai 2017 die Liste seiner zuständigen Behörden und kann seine…
„Lokale Gebietskörperschaften“ sind alle Behörden der Verwaltungseinheiten der NUTS-Ebene 3 und kleinerer Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr.…
Eine Reihe von geringfügigen Aspekten hinsichtlich der lokalen Verwaltungseinheiten (LAU) sollte ebenfalls geklärt werden, um die Terminologie der LAU-Listen…
Um sicherzustellen, dass die Liste der lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe in den Mitgliedstaaten stets auf dem neuesten Stand ist, sollte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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