Erwägungsgrund 9 32003L0072
Angesichts der Unterschiede in den nationalen Systemen der Mitbestimmung sollte den Mitgliedstaaten die Anwendung der Auffangregelungen für die Mitbestimmung im Fall einer Fusion freigestellt werden. In diesem Fall ist die Beibehaltung der bestehenden Mitbestimmungssysteme und -praktiken, die gegebenenfalls auf der Ebene der beteiligten Rechtspersönlichkeiten bestehen, durch eine Anpassung der Vorschriften für die Registrierung zu gewährleisten.