Art. 2 32003R1829
Für die Zwecke dieser Verordnung
gelten die Definitionen für Lebensmittel , Futtermittel , Endverbraucher , Lebensmittelunternehmen und Futtermittelunternehmen , die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt sind;
gilt die Definition für Rückverfolgbarkeit , die in der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegt ist;
bezeichnet Unternehmer die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen erfüllt werden;
gelten die Definitionen für Organismus , absichtliche Freisetzung und Umweltverträglichkeitsprüfung , die in der Richtlinie 2001/18/EG festgelegt sind;
bezeichnet genetisch veränderter Organismus oder GVO einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG, mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang 1B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;
bezeichnet genetisch veränderte Lebensmittel Lebensmittel, die GVO enthalten, daraus bestehen oder hergestellt werden;
bezeichnet genetisch veränderte Futtermittel Futtermittel, die GVO enthalten, daraus bestehen oder hergestellt werden;
bezeichnet zur Verwendung als Lebensmittel/in Lebensmitteln bestimmter genetisch veränderter Organismus einen GVO, der als Lebensmittel oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden kann;
bezeichnet zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmter genetisch veränderter Organismus einen GVO, der als Futtermittel oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln verwendet werden kann;
bezeichnet hergestellt aus GVO vollständig oder teilweise aus GVO abgeleitet, aber keine GVO enthaltend oder daraus bestehend;
bezeichnet Kontrollprobe den GVO oder sein genetisches Material (positive Probe) oder den Elternorganismus oder sein genetisches Material, der/das für die Zwecke der genetischen Veränderung genutzt worden ist (negative Probe);
bezeichnet entsprechendes herkömmliches Erzeugnis ein gleichartiges Lebens- oder Futtermittel, das ohne genetische Veränderung hergestellt wird und dessen sichere Verwendung über ausreichend lange Zeit nachgewiesen ist;
bezeichnet Zutaten die Zutaten im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG;
bezeichnet Inverkehrbringen das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Zwecke des Verkaufs, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.
bezeichnet vorverpacktes Lebensmittel die Verkaufseinheit, die ohne weitere Verarbeitung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die es vor dem Feilbieten abgepackt worden ist, unabhängig davon, ob die Verpackung das Lebensmittel ganz oder teilweise umschließt, vorausgesetzt, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt.
bezeichnet Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung eine gemeinschaftliche Einrichtung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2000/13/EG.