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Die Richtlinie 2001/18/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 6 wird gestrichen. 2. In Artikel 21 wird folgender Absatz hinzugefügt: „(3) Bei Produkten, die für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, gilt Absatz 1 nicht für Spuren von zugelassenen GVO mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 % oder gemäß Artikel 30 Absatz 2 festgelegte niedrigere Schwellenwerte, sofern diese Spuren zufällig oder technisch nicht zu vermeiden sind.“
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