Art. 8 32003R1830
Spezifische Erkennungsmarker
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung und Anpassung eines Systems für die Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern für GVO zu erlassen, wobei der Entwicklung in internationalen Gremien Rechnung zu tragen ist.