Art. 2 32003R1954
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)
Die ICES-Gebiete und COPACE-Bereiche sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreibenABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20 ). , definierten Gebiete.
b)
Fischereiaufwand ist das Produkt von Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; bei einer Gruppe von Fische reifahrzeugen ist das die Summe des Fischereiaufwands der einzelnen Fischereifahrzeuge der Gruppe.