Art. 7 32003R1984
Mehrfache Wiederausfuhr
(1)
Jeder wiederausgeführten Menge Fisch einer der in Artikel 1 genannten Arten, die zuvor bereits wiederausgeführt wurde, wird eine neue nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 ausgefüllte und bestätigte Wiederausfuhrbescheinigung beigefügt.Artikel 6 Absätze 3 bis 6 finden Anwendung.
(2)
Der neuen Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Absatz 1 wird eine beglaubigte Kopie der ordnungsgemäß bestätigten vorherigen Wiederausfuhrbescheinigungen beigefügt, die der Ladung beilagen.