Gesetze
Gesetz wird geladen …
Spätestens ab den in Anhang I Spalte 5 genannten Zeitpunkten werden die Herkunftsherden und Herkunftsbestände der in Spalte 2 genannten Arten vor dem Versand von lebenden Tieren oder Bruteiern aus dem Herkunftslebensmittelunternehmen auf die in Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerreger untersucht. Das Datum und das Ergebnis der Untersuchung werden in die einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingetragen.
Der Bestimmungsmitgliedstaat kann während eines Übergangszeitraums nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt werden, zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse in den einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen von Tieren und Bruteiern, die im Versandmitgliedstaat untersucht wurden, bezüglich Salmonellen dieselben Kriterien erfüllen, wie sie nach dem gemäß Artikel 5 Absatz 5 genehmigten nationalen Programm dieses Mitgliedstaats für Sendungen innerhalb des eigenen Hoheitsgebiets gelten. Diese Ermächtigung kann nach demselben Verfahren widerrufen werden.
Die Sondermaßnahmen bezüglich Salmonellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Versand lebender Tiere nach Finnland und Schweden angewandt wurden, gelten fort, als wären sie nach Absatz 2 zugelassen worden. Zu diesen Sondermaßnahmen gehören auch Maßnahmen, die sich auf die Bestimmungen der Entscheidung 95/410/EG des Rates in ihrer letzten Fassung vor ihrer Aufhebung und der Entscheidungen 2003/644/EG der Kommission und 2004/235/EG der Kommission in der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 90/539/EWG geltenden Fassung stützen.
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 können von der Kommission besondere Regeln für die Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 5 sowie gemäß Absatz 2 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3…
Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder…
Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 7 Teil 1 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nach anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie…
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1017 - 1025; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Art, VerwendungszweckBescheinigungRechtsgrundlagen für zusätzliche…
in einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a oder c, Nummer 12, 13 oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.